Satzung des Geschichtsvereins Bietigheim-Bissingen e.V.

§ 1 Name, Sitz:

Der Verein führt den Namen „Geschichtsverein Bietigheim-Bissingen e. V.” und ist im·Vereinsregister des Amtsgerichts Besigheim eingetragen. Er hat seinen Sitz in Bietigheim-Bissingen.

§ 2 Zweck des Vereins:

Aufgabe des Vereins ist die Pflege der Geschichtskunde im Raum Bietigheim-Bissingen. Der Verein erfüllt diese Aufgabe insbesondere·durch

  1. die Förderung der Erforschung der örtlichen Geschichte und deren Darstellung in Veröffentlichungen, Vorträgen, Führungen, Seminaren und die Durchführung von Lehrfahrten.
  2. die Mitwirkung bei der Bewahrung historischer Zeugnisse aller Art,
  3. die Stellungnahme zu wichtigen mit dem Zweck des Vereins zusammenhängenden Tagesfragen in den verschiedenen Medien.

§ 3 Gemeinnützigkeit:

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Verein ist politisch und konfessionell nicht gebunden.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft:

  1. Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied werden.
  2. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Die Aufnahme erfolgt durch den Ausschuß.
  3. Jedes Mitglied erhält eine Satzung und verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Anerkennung der Satzung.
  4. Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt auf Antrag zum Jahresende.
  6. Der Ausschluß eines Mitglieds erfolgt in geheimer Abstimmung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung; der Ausschluß eines Mitglieds ist aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere wenn es dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt oder dessen Ansehen gefährdet oder mit der Entrichtung des Jahresbeitrags trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand bleibt.
  7. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Personen vorschlagen, die sich um den Verein und seine Ziele besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch den Ausschuß.

§ 5 Organe des Vereins:

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. der Ausschuß,
  3. die Mitgliederversammlung.

§ 6 Der Vorstand:

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier.
  2. Vorstand i.S. des § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt, jedoch ist der 2. Vorsitzende im Innenverhältnis gehalten, von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch zu machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
  3. Der Vorstand hat alle Aufgaben des Vereins wahrzunehmen, die nicht dem Ausschuß und der Mitgliederversammlung übertragen sind.

§ 7 Der Ausschuß:

  1. Der Ausschuß besteht aus dem Vorstand und weiteren bis zu fünf gewählten Mitgliedern.
  2. Der Ausschuß hat die Aufgabe, nach den Richtlinien der Satzung und den Entscheidungen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins zu beraten und zu beschließen.

§ 8 Die Mitgliederversammlung (Generalversammlung):

  1. Der Vorstand muß mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen, die jeweils in den ersten 3 Monaten eines Jahres stattzufinden hat.
  2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß auch einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe eines Grundes schriftlich beantragt.
  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muß den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Versammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zugehen.
  4. Anträge müssen spätestens 5 Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
  5. Der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:
    1. die jährliche Entlastung des Vorstands,
    2. die Neuwahl des Vorstands, des Ausschusses und der Kassenprüfer in zweijährigem Turnus,
    3. die Festlegung der allgemeinen Richtlinien für die Arbeit des Vereins,
    4. die Festlegung des zum 31.3. jeden Jahres fälligen Mitgliedsbeitrags,
    5. die Auflösung des Vereins.

§ 9 Sitzungsniederschriften:

Über alle Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer kurzgefasste Niederschriften anzufertigen, in denen die wesentlichen Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse, aufgenommen werden. Die Niederschriften sind vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 Kassenprüfer:

Die Kontrolle der Rechnungsprüfung obliegt zwei Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis vom jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Ausschuß angehören.

§ 11 Satzungsänderung:

Die Beschlußfassung über die Änderung der Satzung obliegt der Mitgliederversammlung. Die Beschlußfassung erfolgt mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 12 Auflösung:

  1. Die Auflösung kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.
  2. Zur Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung durch Einladung an alle Mitglieder, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
  3. Für die Abstimmung gilt § 11 entsprechend.
  4. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Bietigheim-Bissingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke nach § 3 zu verwenden hat.
    Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung:

Vorstehende Neufassung der Satzung wurde in der ordentlichen Jahreshauptversammlung vom 25.2.99 beschlossen.